Dienstag, 24. Juni 2008

Viel tut sich nicht

Viel tut sich nicht auf dem Grundstück Gleimstraße 50. Nur das Unkraut schießt in die Höhe und vergeht angesichts der frühsommerlichen Hitze und Trockenheit.

Wenn wundert es, denn mit dem Verkauf geht es auch nicht voran. Seit der letzten Bestandsaufnahme zum Ende April 2008 waren einen Monat später gerade einmal 2 Einheiten (ohne Tiefgaragen) mehr verkauft
  • eine 113 m²-Dreiraumwohnung im 2. Obergeschoss und
  • die Perle des Ganzen: die 266 m²-Wohnung ganz oben, bei der der Käufer, wenn man die Maklercourtage hinzurechnet, nur knapp unter einer Investitionssumme von 1 Mio. EUR bleibt.
Kleine Kuriosität am Rande: Obwohl ja noch nicht einmal mit dem Ausschachten der Baugrube begonnen wurde, hat sich die virtuelle Größe einer Verkaufseinheit auf magische Weise verkleinert. Die Einheit Nummer ist nicht mehr 100,1 m² groß, sondern nur noch 99,6 m².

Die in den Verkaufsunterlagen angegebenen Wohnflächen, die ja regelmäßig Grundlage der Kaufpreisberechnung sind, werden häufig unterschritten, und das in vielen Fällen ohne Preisausgleich, denn in vielen Fällen enthalten die Kaufverträge eine Klausel, derzufolge derartige Abweichungen erst ab einer Größe von 5% und mehr bei der Kaufpreisberechnung berücksichtigt werden.

Der Autor dieser Zeilen hat selbst einmal einen derartigen Fall erlebt: Der erworbene Dachgeschossausbau "fühlte" sich kleiner an als im Kaufvertrag vereinbart. Eine eine überschlägige Eigenvermessung und -berechnung (die wegen der Dachschrägen nicht ganz einfach war) ergab eine Abweichung von fast 10% weniger Wohnfläche. Der Verkäufer mußte mit einigem Nachdruck dazu bewegt werden, eine Nachvermessung durchzuführen. Diese bestätigte meinen Verdacht und ich sparte einige Tausend DM. Der Haken an der Sache: hätte sich der Verdacht nicht bestätigt, hätte ich die Kosten der Nachvermessung tragen müssen.

Darum mein Tipp: Selbst mit Messgerät und Taschenrechner einen Überschlag machen. Bei der Wohnflächenberechnung sind einige Regeln zu beachten. Dazu zählen:
  • voll berücksichtigt werden nur Flächen mit einer Deckenhöhe ab 2 Meter
  • Flächen mit einer Deckenhöhe zwischen 1-2 Mtern werden zu 50% berücksichtigt
  • Balkonflächen werden in der Regel mit 25% der eigentlichen Fläche berücksichtigt.
Alle Details werden in der seit dem 01.01.2004 gültigen Wohnflächenverordnung (WoFlV) geregelt. Ggf. sind natürlich auch abweichende Regelungen des Kaufvertrages zu berücksichtigen.